Rechtsprechung
FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15 (Kg) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Festsetzung von Kindergeld für eine im Ausland lebende Tochter
- steuerberater-schulze.de
Kindergeldgewährung bei Ansässigkeit im Ausland
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Festsetzung von Kindergeld für eine im Ausland lebende Tochter
- rechtsportal.de
EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 2
Anforderungen an die Festsetzung von Kindergeld für eine im Ausland lebende Tochter - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kein Kindergeldanspruch bei Haushaltsaufnahme des Kindes in einem anderen EU-Mitgliedstaat und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch den anderen Elternteil
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15 (Kg)
- BFH, 27.07.2017 - III R 17/16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- BFH, 04.02.2016 - III R 17/13
Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden …
Auszug aus FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15
Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO wird bei der Prüfung seines Anspruches auf Familienleistungen nach den nationalen deutschen Rechtsvorschriften fingiert, dass die Kindesmutter und die gemeinsame Tochter als Familienangehörige ebenfalls in dem Mitgliedsstaat Deutschland leben (Urteile des Bundesfinanzhofes vom 4. Februar 2016 - III R 17/13 und vom 10. März 2016 - III R 8/13 und - III R 66/13, [...]).Für diesen gilt nämlich, dass die in einem anderen Mitgliedsstaat (hier P.-Ausland) lebende Klägerin, die das gemeinsame Kind allein in ihren Haushalt aufgenommen hat, den Kindesvater nach § 64 EStG vom Bezug von Kindergeld ausschließt (Urteile des Bundesfinanzhofes vom 4. Februar 2016 - III R 17/13, vom 10. März 2016 - III R 8/13 und - III R 66/13, [...]).
- EuGH, 22.10.2015 - C-378/14
Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) …
Auszug aus FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15
Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO Nr. 987/2009 sieht vor, dass wenn "... eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr(nimmt), (...) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen (berücksichtigt), der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird." Aus dem Wortlaut und der Systematik folgt hierbei, dass Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO Nr. 987/2009 nicht den Anspruch auf Familienleistungen selbst regelt, insbesondere ist einem Elternteil nicht allein deshalb ein Anspruch auf Familienleistungen zuzuerkennen, weil der Elternteil, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Oktober 2015 - C-378/14, [...]).Das Bestehen oder Nichtbestehen eines nationalen Anspruchs auf Familienleistungen regelt Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO Nr. 987/2009 dagegen nicht (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Oktober 2015 - C-378/14, [...]).
- BFH, 10.03.2016 - III R 8/13
Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden …
Auszug aus FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15
Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO wird bei der Prüfung seines Anspruches auf Familienleistungen nach den nationalen deutschen Rechtsvorschriften fingiert, dass die Kindesmutter und die gemeinsame Tochter als Familienangehörige ebenfalls in dem Mitgliedsstaat Deutschland leben (Urteile des Bundesfinanzhofes vom 4. Februar 2016 - III R 17/13 und vom 10. März 2016 - III R 8/13 und - III R 66/13, [...]).Für diesen gilt nämlich, dass die in einem anderen Mitgliedsstaat (hier P.-Ausland) lebende Klägerin, die das gemeinsame Kind allein in ihren Haushalt aufgenommen hat, den Kindesvater nach § 64 EStG vom Bezug von Kindergeld ausschließt (Urteile des Bundesfinanzhofes vom 4. Februar 2016 - III R 17/13, vom 10. März 2016 - III R 8/13 und - III R 66/13, [...]).
- BFH, 10.03.2016 - III R 66/13
Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden …
Auszug aus FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15
Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO wird bei der Prüfung seines Anspruches auf Familienleistungen nach den nationalen deutschen Rechtsvorschriften fingiert, dass die Kindesmutter und die gemeinsame Tochter als Familienangehörige ebenfalls in dem Mitgliedsstaat Deutschland leben (Urteile des Bundesfinanzhofes vom 4. Februar 2016 - III R 17/13 und vom 10. März 2016 - III R 8/13 und - III R 66/13, [...]).Für diesen gilt nämlich, dass die in einem anderen Mitgliedsstaat (hier P.-Ausland) lebende Klägerin, die das gemeinsame Kind allein in ihren Haushalt aufgenommen hat, den Kindesvater nach § 64 EStG vom Bezug von Kindergeld ausschließt (Urteile des Bundesfinanzhofes vom 4. Februar 2016 - III R 17/13, vom 10. März 2016 - III R 8/13 und - III R 66/13, [...]).
- BFH, 28.04.2016 - III R 68/13
Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden …
Auszug aus FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15
Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO Nr. 987/2009 bestimmt für die deutschen Familienkassen lediglich, dass ein Antrag auf Familienleistungen eines Elternteils auch (als Antrag) zugunsten des anderen Elternteils zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesfinanzhofes vom 28. April 2016 - III R 40/12, - III R 50/12 und - III R 68/13, [...]). - BFH, 14.12.2004 - VIII R 106/03
Kindergeldauszahlung an nur einen Berechtigten und Obhutsprinzip verfassungsgemäß …
Auszug aus FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15
Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass Kindergeld an denjenigen gewährt werden soll, der am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 2004, BStBl II 2008, 762 ). - BFH, 31.01.2007 - III B 167/06
Kindergeld; grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15
Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, ist es nach § 31 Satz 2 EStG eine einkommensteuerrechtliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 31. Januar 2007 - III B 167/06, [...]). - BFH, 28.04.2016 - III R 50/12
Kindergeld: Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat …
Auszug aus FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15
Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO Nr. 987/2009 bestimmt für die deutschen Familienkassen lediglich, dass ein Antrag auf Familienleistungen eines Elternteils auch (als Antrag) zugunsten des anderen Elternteils zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesfinanzhofes vom 28. April 2016 - III R 40/12, - III R 50/12 und - III R 68/13, [...]). - BFH, 28.04.2016 - III R 40/12
Kindergeld: Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat …
Auszug aus FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15
Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO Nr. 987/2009 bestimmt für die deutschen Familienkassen lediglich, dass ein Antrag auf Familienleistungen eines Elternteils auch (als Antrag) zugunsten des anderen Elternteils zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesfinanzhofes vom 28. April 2016 - III R 40/12, - III R 50/12 und - III R 68/13, [...]). - BFH, 05.02.2003 - VII B 268/02
Zulässigkeit der Klage
Auszug aus FG Sachsen, 31.08.2016 - 5 K 1807/15
Ein Antrag auf Festsetzung von Kindergeld zugunsten des Kindesvaters für das Kind N. verbunden mit dem Antrag auf Abzweigung nach § 74 EStG wäre dagegen mangels eines entsprechenden Antrages bei der Familienkasse und des fehlenden Einspruchsverfahrens unheilbar unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 5. Februar 2003 - VII B 268/02, [...]).
- BFH, 27.07.2017 - III R 17/16
Vorrangiger Kindergeldanspruch des im EU-Ausland wohnenden Elternteils
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 31. August 2016 5 K 1807/15 (Kg) aufgehoben.Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 31. August 2016 5 K 1807/15 (Kg) als unbegründet ab.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 31. August 2016 5 K 1807/15 (Kg) und die Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 30. November 2015 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, der Klägerin als Anspruchsberechtigten für deren Tochter N Kindergeld für den Zeitraum August 2011 bis November 2015 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, die Sache zur neuen Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Sächsische FG zurückzuverweisen.
- FG Sachsen, 27.04.2017 - 6 K 291/16
Kindergeldanspruch eines in Polen ansässigen Anspruchstellers - …
Es kann dahinstehen, ob Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine Wohnsitzfiktion zu Gunsten der Klägerin begründen könnte und auch die übrigen Voraussetzungen zu Gunsten der Klägerin erfüllt sind (vgl. hierzu Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 31. August 2016, 5 K 1807/15 (Kg), juris).